Autor: Götsche |
Sind alle dem VA unterfallenden Anrechte und deren ehezeitlicher Wertanteil ermittelt, kann der VA durchgeführt werden. Die gleichmäßige Teilhabe der Eheleute am ehezeitlichen Vorsorgevermögen erfolgt durch die Halbteilung jedes einzelnen Anrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Dies erfordert die Festlegung, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und welcher Ausgleichswert zu übertragen/begründen ist.
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