Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Wertermittlung dient dem Zweck, die Höhe (den Ehezeitanteil) des auszugleichenden Anrechts bestimmen zu können. Diese Höhe wird anders als nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht nicht mehr zwangsläufig in einem Rentenbetrag (einer Monatsrente) oder einem Kapitalwert (siehe aber § 5 Abs. 4 VersAusglG) ausgedrückt. Der Wert des Anrechts wird vielmehr in Form der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße berechnet (§ 5 Abs. 1 VersAusglG).
Als Bezugsgrößen kommen in Betracht:
Entgeltpunkte
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Rentenbeträge bei der Beamtenversorgung oder bei betrieblichen Altersversorgungen; | |||||
Kapitalwerte bei betrieblichen Altersversorgungen als Übertragungswert nach § | |||||
Versorgungspunkte bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes (OLG Zweibrücken v. 23.11.2010 - 6 UF 162/10); | |||||
Leistungszahlen oder Steigerungszahlen bei berufsständischen Versorgungen und bei der Alterssicherung der Landwirte; | |||||
Renten- bzw. Versorgungsbausteine; | |||||
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