Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Anrechte unterfallen gem. § 3 Abs. 2 VersAusglG dem VA nur, wenn und soweit sie innerhalb der Ehezeit erworben worden sind. Danach ist der Zeitpunkt ihres Erwerbs maßgeblich; dieser muss innerhalb der Ehezeit liegen (sog. In-Prinzip: BGH, FamRZ 1985, 687; BGH, FamRZ 1981, 1169; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010,
Anrechte, welche - gleichgültig, ob im In- oder Ausland - außerhalb der Ehezeit von dem einen oder dem anderen Ehegatten erworben worden sind, bleiben dagegen beim VA unberücksichtigt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011,
Unter Ehezeitbeginn ist - in Abweichung von § 3 Abs. 1 VersAusglG - das genaue Datum der Eheschließung zu verstehen (BGH v. 07.10.1992 - XII ZB 4/92, FamRZ 1993, 292; näher Götsche, FamRB 2011, 380, 382). Die Abweichung in § 3 Abs. 1 VersAusglG (Ehezeitbeginn = erster Tag des Monats der Eheschließung) dient allein der Vereinfachung der Wertermittlung und nicht der Beurteilung der Frage, ob ein Anrechtserwerb in die Ehezeit fällt.
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