Autor: Götsche |
Für die Versorgungsausgleichssache kann gem. §§ 76 - 78 FamFG Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Es ist ein gesonderter Antrag zu stellen, auch in Scheidungsverbundsachen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht genügt, um das Ehezeitende gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG festzulegen (siehe Teil 8/4.5.2).
Für den Antrag besteht kein Rechtsanwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Für die Bewilligung gelten die allgemeinen Voraussetzungen (insb. Bedürftigkeit, Erfolgsaussichten, keine Mutwilligkeit, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 f. ZPO entsprechend).
Wegen der wachsenden Unsicherheiten über die Altersversorgung ist Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO entsprechend) regelmäßig zu bejahen, selbst wenn die Ehegatten keine eigenen Anträge zum VA stellen und sich passiv verhalten (OLG Jena, NJW-Spezial 2013,
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