Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die §§ 51 f. VersAusglG regeln ab dem 01.09.2009 die ausnahmsweise Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen über einen öffentlich-rechtlichen VA, die auf der Grundlage des bisherigen Rechts ergangen sind. Die Norm ist abschließend, ein auf das alte Recht gestützter Änderungsantrag ist nicht mehr zulässig (BGH, FamRZ 2015,
Bezweckt wird die Umstellung von altem auf neues Recht. Zugleich wird die auch nach bislang geltendem Recht (§ 10a VAHRG a.F.) vorgesehene Totalrevision des öffentlich-rechtlichen VA ermöglicht. Es bestehen zwei Fallgruppen der Änderung:
1. | bei realer Wertveränderung eines Anrechts (§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG), |
2. | bei Wertverzerrungen infolge der Umwertung eines Anrechts (§ 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG). |
Die Abänderungsgründe nach § 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG schließen sich nicht aus. Schafft ein umgewertetes Anrecht nicht die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 3 VersAusglG oder ist der Ausschluss der Abänderung nach § 51 Abs. 4 VersAusglG gegeben, so kann die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erfolgen, wenn sich der Ausgleichswert dieses Anrechts wesentlich verändert hat (BGH v. 13.04.2016 - XII ZB 226/13, FamRZ 2016, 1050; BGH v. 24.06.2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015,
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