Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Abänderung von Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20 - 26 VersAusglG richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamFG (vgl. § 227 Abs. 1 FamFG) und damit nicht nach §§ 225 f. FamFG. Abänderbar sind alle Entscheidungen mit Dauerwirkung, d.h. Beschlüsse betreffend die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) oder ihre Abtretung (§ 21 VersAusglG) und die Beteiligung an der Hinterbliebenenversorgung des Ausgleichspflichtigen (§§ 25 f. VersAusglG). Entscheidungen über den Ausgleich von Kapitalzahlungen (§ 22 VersAusglG) oder die Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG) sind mangels Dauerwirkung nicht abänderbar (problematisch).
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