Autor: Götsche |
Es wird unterschieden zwischen den Rechtsfolgen der Anpassung des VA zugunsten des Ausgleichspflichtigen und zu Lasten des Ausgleichspflichtigen.
Die Anpassung kann nach § 37 Abs. 1 VersAusglG in drei Fällen zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirken:
1. | geminderte Versorgungsleistungen des Ausgleichspflichtigen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG); |
2. | Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die zur Begründung von Anrechten für den Ausgleichsberechtigten gezahlt wurden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG); |
3. | Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die dieser zur Abwendung der Minderung der eigenen Versorgung gezahlt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). |
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG gilt nur für die in § 32 VersAusglG benannten Regelversorgungssysteme, also für anpassungsfähige Anrechte i.S.v. § 32 VersAusglG (siehe Teil 8/4.34). Andere Versorgungen, die der Ausgleichspflichtige ausgeglichen hat, können nicht angepasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015,
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