8/4.37.1 Schriftsatzmuster: Antrag auf Anpassung wegen Todes nach §§ 37 f. VersAusglG

Autor: Götsche

Praxishinweis

Die Anpassung wegen Todes führt zur vollständigen Rückübertragung des Ausgleichswerts des gekürzten anpassungsfähigen Anrechts. Im Gegenzug erlöschen die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG, die der Mandant von der Verstorbenen durch den VA erlangt hat (§ 37 Abs. 3 VersAusglG).

Die Anpassung des VA erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Änderungsantrags beim Gericht folgt (§§ 34 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG); ein Ausspruch darüber muss nicht erfolgen, ist zur Klarstellung aber nützlich.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024