Autor: Götsche |
Die Rechtsfolgen des Unterhaltsprivilegs sind abhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Die Aussetzung der Rentenkürzung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte (BGH v. 26.06.2013 - XII ZB 64/13, FamRZ 2013,
Das neue Recht begrenzt die maximale Kürzung des durchgeführten VA damit in doppelter Hinsicht:
1. | einerseits in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§ 33 Abs. 3 erster Halbsatz VersAusglG), |
2. | andererseits in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG). |
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