Autor: Götsche |
Stirbt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung, gilt das Verbundverfahren und damit auch die VA-Sache als in der Hauptsache erledigt (§ 131 FamFG). Die Ehe ist nicht geschieden, eine gerichtliche Regelung des VA - die eine rechtskräftige Scheidung voraussetzt (BGH, FamRZ 1984, 467, 468; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 959) - erfolgt nicht. Dies ist auch zu beachten, wenn ein Ehegatte in der Zeit zwischen Verkündung des Scheidungsbeschlusses und dem Eintritt seiner Rechtskraft verstirbt (vgl. HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 31 VersAusglG Rdnr. 3 m.w.N.).
Der überlebende Ehegatte erhält die Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwer-/Witwenrente), wenn die jeweilige Versorgung des Verstorbenen eine solche gewährt.
Diese Rechtsfolgen treten grundsätzlich automatisch ein. Das Gericht muss noch über die Kosten (OLG Frankfurt, FamRZ 2015,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|