Autor: Götsche |
Es kommt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an, ob diese formgebunden ist oder nicht. Vereinbarungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA sind nach §§ 6 f. VersAusglG formgebunden. Vereinbarungen, die nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung gem. §§ 9 ff. VersAusglG getroffen werden, können dagegen formfrei getroffen werden, § 7 Abs. 1 VersAusglG gilt hier nicht mehr (OLG Schleswig v. 12.03.2021 - 15 UF 75/20, FamRZ 2021,
Besteht Formzwang, ist dieser nicht abdingbar.
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