8/4.29.2 Allgemeines

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die §§ 6 - 8 VersAusglG regeln die formellen und materiellen Voraussetzungen für Vereinbarungen über den VA. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - vor und nach Einleitung der Scheidung - hat allein Bedeutung für die formellen Anforderungen (vgl. § 7 VersAusglG, insbesondere Abs. 3). Eine Unwirksamkeitsfrist wie in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (Scheidungsantrag binnen eines Jahres) existiert nicht (zum Übergangsrecht siehe noch Teil 8/4.2.3.9).

Das Gericht hat die Vereinbarung nicht zu genehmigen. Es prüft sie in materieller Hinsicht allein betreffs der Inhalts- und Ausübungskontrolle8 Abs. 1 VersAusglG) und ihrer Durchführbarkeit im Hinblick auf die Auswirkungen auf die beteiligten Versorgungsträger (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Nach § 224 Abs. 3 FamFG hat ein Ausspruch über den Ausschluss zu erfolgen, der in Rechtskraft erwächst.

Der Ausschluss des VA selbst hat nicht die Gütertrennung zur Folge, dafür sind weitere Vereinbarungen notwendig (vgl. § 1414 BGB).

Die Ehegatten können sowohl den Wertausgleich bei der Scheidung als auch die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung regeln. Sie allein sind regelungsbefugt, können aber in ihre Vereinbarung Versorgungsträger mit einbeziehen. Gegenstand der Vereinbarung müssen einzelne, im VA nach § 2 VersAusglG auszugleichende Anrechte oder der VA insgesamt sein.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.02.2023