Autoren: Götsche/Kretzschmar |
In Einzelfällen können besondere Umstände unabhängig von rein wirtschaftlichen Kriterien oder schuldhaftem Verhalten grobe Unbilligkeit begründen.
Beruht die unterschiedliche Höhe der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte im Wesentlichen auf erworbenen Kindererziehungszeiten, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausschluss des VA (BGH, FamRZ 2007, 1966; OLG Köln, FamRZ 2012, 1147; OLG Stuttgart, FamRZ 2012,
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