Autor: Götsche |
Die berufliche/gesellschaftliche Stellung der Ehegatten, bestehende Unterhaltsverpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen oder das Alter sind einzubeziehen. Das Vorhandensein von Kindern ist gesondert zu beachten.
Ein Fehlverhalten eines Ehegatten ist bei Vorliegen von Verschulden zu berücksichtigen. Ob das Fehlverhalten unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf den VA hat (z.B. illoyale Einwirkungen auf Versorgungsrechte) oder mittelbar wirkt (Verschwendung sonstigen Vermögens; ggf. Unterhaltspflichtverletzungen), spielt keine Rolle; jedoch wird bei unmittelbarer Auswirkung eine grobe Unbilligkeit eher in Betracht zu ziehen sein. Auch rein persönliche Verfehlungen ohne wirtschaftliche Bezüge (z.B. Misshandlungen des Ehegatten) müssen beachtet werden.
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