Autor: Götsche |
Das bei Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vorhandene Vermögen, wie Grundvermögen, dinglich gesicherte Wohnrechte, wertvolle Haushaltsgegenstände, Kapitalanlagen, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, ist zu bewerten, insbesondere soweit der Vermögenserwerb während der Ehezeit stattgefunden hat.
Der inner- und außerhalb der Ehezeit erfolgte Vermögenszu-/-abfluss muss berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2006, 769, 771; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2009, 107). Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs oder einer Haushaltsaufteilung ist zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2005,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|