Autor: Götsche |
Für den VA ist es regelmäßig gleichgültig, wie es zu Bildung der ehezeitbezogenen Versorgungen gekommen ist, weshalb die Auflösung der Ehe erfolgt bzw. ob der Ausgleichsberechtigte die ihm übertragenen Versorgungen überhaupt benötigt. Liegen aber versorgungs- oder familienfeindliche Verhaltensweisen auf Seiten eines Ehegatten vor, kann dies im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen. Gleiches kann bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten der Fall sein. § 27 VersAusglG (früheres Recht: §§
§ 27 VersAusglG gilt zunächst für den Wertausgleich bei der Scheidung wie auch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Über eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des VA nach § 27 VersAusglG kann im Fall nicht ausgleichsreifer Anrechte erst bei der nach § 19 Abs. 4 VersAusglG vorzubehaltenden Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. §§ 20 - 26 VersAusglG entschieden werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.05.2015 -
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