Autor: Götsche |
Ist der VA hinsichtlich des geringfügigen Differenzwerts (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) bzw. Ausgleichswerts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) auszuschließen, erfolgt keine Übertragung des jeweiligen Ausgleichswerts durch interne/externe Teilung; auch der Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ist für dieses Anrecht ausgeschlossen (BGH v. 02.09.2015 - XII ZB 33/13, FamRZ 2015,
Ein beabsichtigter Ausschluss muss mit den Eheleuten erörtert werden (§ 221 Abs. 1 FamFG). Unterbleibt eine mündliche Erörterung, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, wenn dadurch die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung verletzt oder das rechtliche Gehör versagt wird (näher HK-FamFG/Götsche, 3. Aufl. 2015, § 221 Rdnr. 3, 7).
Der Ausspruch über den Ausschluss hat zwingend durch Beschluss zu erfolgen, der in materieller Rechtskraft erwächst (§ 224 Abs. 3 FamFG). Der Ausspruch kann lauten:
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