Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Der Ausschluss nach § 18 VersAusglG knüpft an die Höhe des Ausgleichswerts eines auszugleichenden Anrechts an. Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden, die in einer zwingenden Stufenfolge (BGH, FamRZ 2012, 192; OLG Jena v. 29.07.2010 -
1. | geringe Differenz beiderseitiger Anrechte gleicher Art (§ 18 Abs. 1 VersAusglG), |
2. | geringer Ausgleichswert einzelner Anrechte (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). |
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