Autor: Götsche |
Das Abfindungsrecht besteht nur für dem Ausgleich nach der Scheidung unterfallende Anrechte. Der Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Ausgleichs muss eröffnet sein (siehe Teil 8/4.20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet ein Abfindungsanspruch aus.
§ 23 VersAusglG gilt für alle dem VA unterfallenden Anrechte gem. § 2 VersAusglG (siehe Teil 8/4.4). Auch ausländische Anrechte können abgefunden werden (BGH v. 22.06.2016 - XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576; OLG Karlsruhe v. 29.09.2015 - 5 UF 115/13, NZFam 2016, 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 -
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