8/4.21.5 Notwendigkeit einer Inverzugsetzung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Geltendmachung von Rückständen

Für bestehende Rückstände auf Zahlung der Ausgleichsrente gelten nach § 20 Abs. 3 VersAusglG dieselben Grundsätze wie für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts. Der Anspruch kann für die Vergangenheit analog §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung oder ab der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 503, 505; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2006, 578, 580; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2000, 17; OLG Hamm, FamRZ 1987, 290). Mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit zurückliegende Ausgleichsansprüche können nur verlangt werden, wenn sich der Ausgleichspflichtige absichtlich der Leistung entzogen hat (§ 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585b Abs. 3 BGB analog).

Einzelheiten zur Inverzugsetzung