Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Ausgleichsberechtigte befugt, von dem Ausgleichspflichtigen die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
1. | es muss ein noch nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichenes Anrecht betroffen sein (siehe dazu bereits Teil 8/4.20.3); |
2. | der Ausgleichspflichtige muss aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht Leistungen (eine Rente, ggf. eine Kapitalzahlung) erhalten; |
3. | die Fälligkeit gem. § 20 Abs. 2 VersAusglG muss eingetreten sein; dies setzt alternativ voraus, dass |
Der Ausgleichspflichtige muss aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Versorgung beziehen. Der Bezug von Leistungen aus anderen Versorgungen genügt (anders als auf Seiten des Ausgleichsberechtigten) nicht (siehe Teil 8/4.21.3.3; Eichenhofer, FPR 2009,
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