Autoren: Götsche/Kretzschmar |
PraxishinweisDer Abtretungsantrag kann auch mit dem erstmaligen Antrag auf Zahlung der Ausgleichsrente kombiniert werden (siehe das nachfolgende Muster in Teil 8/4.21.1.4). Der Abtretungsanspruch erstreckt sich nicht auf Rückstände (§ 21 Abs. 2 VersAusglG). Eine vorherige Aufforderung zur Abtretung sollte wegen der sonst bestehenden Gefahr, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen, erfolgen. |
PraxishinweisDer Abtretungsanspruch erstreckt sich nicht auf Rückstände (§ 21 Abs. 2 VersAusglG). |
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