Autor: Götsche |
Ist es auf der Grundlage des vor dem 01.09.2009 geltenden Rechts zu einem teilweisen Ausgleich von Anrechten im öffentlich-rechtlichen VA gekommen, ist im schuldrechtlichen VA allein der noch nicht ausgeglichene Teil zu berücksichtigen. Wegen der regelmäßig erfolgten Umwertung dieser teilausgeglichenen Anrechte kann der bereits ausgeglichene Teil nicht einfach von dem gesamten Ausgleichswert abgezogen werden. Die Rechenweise folgt aus § 53 VersAusglG.
Ein Teilausgleich ist in folgenden Fallgestaltungen des alten Rechts denkbar:
wegen der Höchstbetragsregelung des § | |
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