8/4.19.6.3 Rechtsfolgen der Unbilligkeit

Autor: Götsche

Kein Ausgleich der Anrechte

Besteht Unbilligkeit, tritt eine Ausgleichssperre ein: Es erfolgt kein Ausgleich der Anrechte, für die der hinsichtlich der ausländischen Anrechte ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits ausgleichspflichtig ist. Dies bedeutet, dass

im Umfang des Werts der ausländischen Anrechte des Ausgleichspflichtigen kein Wertausgleich bei der Scheidung von Anrechten des Ausgleichsberechtigten erfolgt,

die ausländischen Anrechte und die gesperrten Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG unterfallen (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2011, 1870).

Umfang des Ausschlusses

Es ist anhand des Einzelfalls der Umfang des Ausschlusses des VA zu bestimmen. Die Sperrwirkung kann z.B. dann eintreten, wenn sich in etwa gleich hohe Ausgleichswerte der Eheleute gegenüberstehen. Eine Ausgleichssperre hinsichtlich sämtlicher inländischen Anrechte eines Ehegatten kommt in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausschließlich ausländische Anwartschaften erworben hat, bei denen anzunehmen ist, dass sie nicht wesentlich weniger werthaltig sind als die des ausgleichspflichtigen Ehegatten (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2015 - 2 UF 19/15). Eine völlige Übereinstimmung der Ausgleichswerte ist im Übrigen nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.01.2015 - , FamRZ 2015, ; siehe auch die in Teil dargestellten Einzelfälle zum Verhältnis Billigkeit zur Höhe der ausländischen Versorgung).