8/4.19.6.1 Allgemeines

Autor: Götsche

Bei ausländischen (zwischenstaatlichen, überstaatlichen) Anrechten muss zunächst geprüft werden, ob sie überhaupt im VA zu berücksichtigen sind (siehe Teil 8/4.4.4, dort auch zur Frage der Wertermittlung).

Ist dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG aus. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein ausländisches Anrecht vorhanden, dieses aber außerhalb der Ehezeit des § 3 Abs. 1, 2 VersAusglG erworben wurde. Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG (BGH v. 19.05.2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609).

Sind die ausländischen Anrechte dagegen im VA zu berücksichtigen, erklärt § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG die im Ausland bestehenden Anrechte generell für nicht ausgleichsreif. Der Ausgleich ausländischer Anrechte findet dann nach der Scheidung (schuldrechtlich) statt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Dies gilt auch, wenn das ausländische Recht Regelungen kennt, die der internen Teilung vergleichbar sind, so z.B. für Anrechte nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz (BGH v. 11.07.2018 - XII ZB 336/16, NJW 2018, 3247; BGH v. 22.06.2016 - XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576; OLG Naumburg v. 30.09.2016 - 3 UF 132/16, FamRZ 2017, 365).