8/4.19.3.2 Unverfallbarkeit dem Grunde nach

Autor: Götsche

Regelungen

Die Unverfallbarkeitsregelungen für betriebliche Altersversorgungen sind in § 1b BetrAVG, in Satzungen, Versorgungsordnungen und anderen Vorschriften der Versorgungsträger bzw. in vertraglichen Vereinbarungen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer oder im Fall kollektivrechtlicher Vereinbarungen in Tarifverträgen zu finden. Regelmäßig ist zwischen der Zeit vor und nach dem 01.01.2001 zu trennen, wobei stets zu prüfen ist, ob günstigere individual- oder kollektivvertragliche Regelungen bestehen.

Versorgungen bis 31.12.2000 und ab 01.01.2001

Für Versorgungszusagen, die vor 01.01.2001 erteilt wurden, tritt gem. § 1 BetrAVG a.F. (i.V.m. § 30f Abs. 1 BetrAVG a.F.) Unverfallbarkeit dann ein, wenn

die Versorgungszusage zehn Jahre bestand und der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt ist, oder

die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Beginn der Betriebszugehörigkeit zwölf Jahre zurückliegt, oder

der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit dem 01.01.2001 mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Für Versorgungszusagen, die ab 01.01.2001 erteilt wurden, richtet sich die Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 BetrAVG in der jeweils aktuellen Fassung. Danach tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn