Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Es sind zwei Fragen zu unterscheiden:
1. | Wer kann überhaupt als Zielversorgungsträger gewählt werden? |
2. | Bietet der Zielversorgungsträger eine angemessene Versorgung? |
Zielversorgungsträger kann grundsätzlich jeder Versorgungsträger sein, der eine Altersversorgung gewährt. Dies gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung, wie § 15 Abs. 4 VersAusglG zu entnehmen ist (vgl. OLG Hamm v. 13.02.2013 - 6 UF 71/12, FamFR 2013, 206).
Besonderheiten bestehen in den folgenden Fällen:
Der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und der Zielversorgungsträger können identisch sein, sofern die Bedingungen des zu begründenden Anrechts andere als des auszugleichenden Anrechts sind (OLG Brandenburg v. 13.10.2015 - 13 UF 80/15, FamRZ 2016, 1276; a.A. OLG Brandenburg v. 08.11.2011 - 10 UF 63/11, FamFR 2012, 14). Das Anrecht muss also nicht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht besteht, begründet werden.
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