Autor: Götsche |
Um ihren Wertermittlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen zu können, benötigen die Versorgungsträger zumeist eine Vielzahl von Informationen. Nach § 4 Abs. 3 VersAusglG kann ein Versorgungsträger bei einem berechtigten Interesse die Erteilung von Auskunft von den Eheleuten, ihren Hinterbliebenen oder Erben sowie von anderen Versorgungsträgern verlangen.
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