Autor: Mayer |
In einer Checkliste (siehe Checkliste in Teil 8/3.1) sollten zunächst die familiären Verhältnisse des Mandanten festgehalten werden.
Da das Gewaltschutzgesetz tatbestandlich zum Teil auf das Kindeswohl abstellt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 GewSchG), ist aufzunehmen, ob Kinder im Haushalt leben. Diese müssen weder gemeinsame Kinder noch volljährig sein.
Die Abfrage der Führung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts erfordert § 2 Abs. 1 GewSchG.
Die Trennung von Eheleuten ist lediglich von sekundärer Bedeutung, sollte aber gleichwohl festgehalten werden im Hinblick auf eine etwa folgende Familiensache.
Die Miet- oder Eigentumsverhältnisse an der Wohnung sind abzufragen im Hinblick auf § 2 Abs. 2 GewSchG. Im Falle der Miete sollte vorsorglich der Vermieter festgehalten werden für den Fall eines späteren Antrags nach § 1568a BGB.
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