Autor: Mayer |
Die Zwangsvollstreckung ist möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§§ 209 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 2 FamFG).
Eine Regelung über die Benutzung von Haushaltsgegenständen stellt für sich genommen noch keinen (hinreichenden) Vollstreckungstitel dar. Zur Vollstreckung der Herausgabe der Haushaltsgegenstände müssen zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. So bedarf es eines konkreten Herausgabegebots (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.07.2002 - 9 WF 118/02, FamRZ 2003,
Die Vollstreckung erfolgt gem. § 95 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Die Herausgabe von Haushaltsgegenständen wird demnach gem. § 883 ZPO vollstreckt, indem der Gerichtsvollzieher die Sachen dem Herausgabeschuldner wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt.
Möglich ist z.B. aber auch der Ausspruch des Gebots, aus der Ehewohnung entfernte Haushaltsgegenstände zurückzuschaffen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2005 - 7 UF 382/05, FamRZ 2006,
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