8/2.2.8 Zwangsvollstreckung

Autor: Mayer

Frühestmöglicher Zeitpunkt

Die Zwangsvollstreckung ist möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§§ 209 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 2 FamFG).

Zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen

Eine Regelung über die Benutzung von Haushaltsgegenständen stellt für sich genommen noch keinen (hinreichenden) Vollstreckungstitel dar. Zur Vollstreckung der Herausgabe der Haushaltsgegenstände müssen zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. So bedarf es eines konkreten Herausgabegebots (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.07.2002 - 9 WF 118/02, FamRZ 2003, 532). Die Herausgabepflicht kann sich im Einzelfall aber auch aus der Auslegung des Titels ergeben (Stein/Jonas, ZPO, § 883 Rdnr. 2). Rechtsgrundlage für ergänzende Gebote ist § 209 Abs. 1 FamFG. Hiernach soll das Gericht mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

Durchführung der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung erfolgt gem. § 95 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Die Herausgabe von Haushaltsgegenständen wird demnach gem. § 883 ZPO vollstreckt, indem der Gerichtsvollzieher die Sachen dem Herausgabeschuldner wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt.

Möglich ist z.B. aber auch der Ausspruch des Gebots, aus der Ehewohnung entfernte Haushaltsgegenstände zurückzuschaffen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2005 - 7 UF 382/05, FamRZ 2006, 486).

Letzte redaktionelle Änderung: 15.04.2015