7/6.2.3.2 Anwendungsbereich d. Abänderungsverfahrens

Autor: Diehl

Aktualisierung eines Titels

Titulierte Unterhaltsansprüche können im Laufe der Zeit wegen veränderter Umstände anpassungsbedürftig werden. Einer der Wege zur Aktualisierung eines Titels ist das Abänderungsverfahren nach §§ 238 f. FamFG. Die Verfahren zur Abänderung haben in der Praxis eine sehr große Bedeutung.

Naturgemäß lassen sich bei künftig fällig werdenden Leistungen nicht alle denkbaren Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem Unterhaltsverfahren, des Vergleichsabschlusses oder der Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung vorhersehen und berücksichtigen. Die Unterhaltstitulierung beruht daher immer auf einer Prognose, bei der aus der Vergangenheit auf die Zukunft geschlossen wird. Diese Prognose kann sich im Laufe der Zeit als unzutreffend erweisen, weil sich die Verhältnisse ändern. Eine solche Veränderung kann sich sowohl auf Seiten der Unterhaltsverpflichteten als auch auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ergeben. Den Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten steht es frei, einen Titel einvernehmlich abzuändern (BGH v. 07.12.2016 - XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370). Sollte keine einvernehmliche Abänderung des Unterhaltstitels möglich sein, kann diese nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Dabei richten sich die Voraussetzungen der Abänderung nach der Art des abzuändernden Titels.

Anwendbarkeit