7/6.2.3.10 Begründetheit

Autor: Diehl

Die Abänderungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 238 FamFG, der seinerseits in das materielle Recht verweist. Der Vorschrift des § 238 FamFG unterfallen dabei alle Titel, die ein Gericht als Endentscheidung in einer Hauptsache erlassen hat. Beschlüsse in Eilverfahren, wie dem Verfahren der einstweiligen Anordnung oder im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, sowie Unterhaltsentscheidungen, die nach § 237 FamFG zusammen mit der Vaterschaftsfeststellung erlassen wurden, fallen nicht unter § 238 FamFG. Einstweilige Anordnungen werden nach § 54 FamFG und Beschlüsse nach § 237 FamFG sowie die Beschlüsse nach § 253 FamFG werden nach § 240 FamFG geändert. Demgegenüber ergeben sich die Abänderungsvoraussetzungen bei vollstreckbaren Vergleichen und Unterhaltsurkunden aus § 239 FamFG i.V.m. § 313 bzw. § 242 BGB.

Abänderung von Endentscheidungen in Hauptsachen gem. § 238 FamFG