7/4.3.1.9 Reformüberlegungen

Autor: Diehl

Nach wie vor ist trotz der bereits erfolgten Annäherungen keine vollständige Gleichstellung der Unterhaltsansprüche des betreuenden verheirateten bzw. geschiedenen Elternteils mit dem betreuenden nicht verheirateten Elternteil erreicht. Das zeigt sich vor allem bei der Ermittlung des Bedarfs, der bei den nicht verheirateten Eltern strikt nach der eigenen Lebensstellung vor der Geburt des Kindes bestimmt wird ( § 1610 BGB) und sich selbst bei langjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht vom anderen Elternteil ableitet. Zudem ist die Verfügbarkeit über den Anspruch nach § 1615l BGB eingeschränkt. Dies soll im Zuge der anstehenden Unterhaltsreform geändert werden. Die nicht gerechtfertigten Unterschiede zwischen dem Betreuungsunterhalt bei geschiedenen und bei nichtehelichen Paaren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beseitigt werden. So soll beim Betreuungsunterhaltsanspruch nichtverheirateter Eltern die Möglichkeit des Verzichts und von Abfindungszahlungen eingeführt werden. Zudem soll eine Verwirkung des Anspruchs entsprechend den Regelungen des § 1579 BGB möglich sein. Auch die Regelungen zum Einsatz von Vermögen und zur Vererbbarkeit des Unterhaltsanspruchs sollen angepasst werden.