Autor: Diehl |
Sämtliche Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB verjähren gem. § 197 Abs. 2 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB und damit in drei Jahren. Eine Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen gem. § 207 BGB tritt nicht ein, da diese Regelung bei Unterhaltsansprüchen von Erwachsenen untereinander ausdrücklich auf Ehegatten und Lebenspartner, solange die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft besteht, beschränkt ist (siehe § 207 Abs. 1 BGB).
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