Autor: Viefhues |
Der Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB ist nach der amtlichen Begründung als Annexanspruch des Anspruchs aus § 1570 Abs. 1 BGB konstruiert. Betreuungsunterhalt wird daher auch im Rahmen des § 1570 Abs. 2 BGB gerade gewährt wegen der Betreuung eines Kindes. Daher kann § 1570 Abs. 2 BGB nur dann gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung noch ein gemeinsames Kind betreut wird (BGH v. 21.04.2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010,
Konsequenz ist, dass dieser Unterhaltsanspruch nur dem geschiedenen Ehegatten gewährt wird, nicht aber dem nichtehelichen kindbetreuenden Elternteil (vgl. § 1615l BGB).
Der Gesetzestext, der auch hier auf die Billigkeit abstellt, gibt keine klaren Anhaltspunkte für die entscheidende Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu berücksichtigen sind die Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe; das bedeutet aber nicht, dass andere Gesichtspunkte nicht auch eine Rolle spielen können.
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