7/3.2.4.1.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Viefhues

Das mietfreie Wohnen in der Eigentumswohnung oder im Eigenheim ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gebrauchsvorteil und damit als Vermögensnutzung nach § 100 BGB dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen, soweit die ersparte Miete die Grundstückskosten übersteigt. Die Differenz zwischen dem anzusetzenden Mietwert und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten für das Haus bzw. die Wohnung bestimmen also den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Mietwert.

Der Wohnvorteil kann auf beiden Seiten eines Unterhaltsrechtsverhältnisses Bedeutung erlangen. Beim Unterhaltspflichtigen erhöht die notwendige Zurechnung mietfreien Wohnens die Leistungsfähigkeit, beim Unterhaltsberechtigten mindert das mietfreie Wohnen dessen Bedürftigkeit.