Autor: Viefhues |
In der familienrechtlichen Praxis wird der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB oft vorgetragen, wenn sich der unterhaltbeanspruchende Ehegatte während der Ehe einem neuen Partner zugewandt und damit die eheliche Treuepflicht verletzt hat.
Jedoch spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt die Verpflichtung zur ehelichen Treue. Die Aufnahme eines intimen Verhältnisses in jeder Form nach der Rechtskraft der Scheidung erfüllt folglich den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht (BGH v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09, FamRZ 2012,
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