Autor: Viefhues |
Bei der in § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Herabsetzung sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ersatzmaßstab in Höhe des angemessenen Lebensbedarfs vor (vgl. OLG Hamm v. 19.02.2014 - 8 UF 105/12, FamRZ 2015,
Maßstab ist dabei nicht der Lebenszuschnitt während der Ehe, sondern das Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ggf. die Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (BGH, NJW 2010,
PraxishinweisDas Unterhaltsrecht kennt drei unterschiedliche Bedarfe:
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