7/3.20.5.2 Unterhaltsherabsetzung gem. § 1578b Abs. 1 BGB

Autor: Viefhues

Maßstab für die Herabsetzung

Bei der in § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Herabsetzung sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ersatzmaßstab in Höhe des angemessenen Lebensbedarfs vor (vgl. OLG Hamm v. 19.02.2014 - 8 UF 105/12, FamRZ 2015, 1397). Damit wird eine Unterhaltshöhe unterhalb des Quotenunterhalts erreicht, der sich sonst nach den ehelichen Lebensverhältnissen und demnach regelmäßig nach dem aktuellen Einkommen beider Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 2006, 683; ausführlich Schürmann, NJW 2006, 2301) ergeben würde.

Maßstab ist dabei nicht der Lebenszuschnitt während der Ehe, sondern das Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ggf. die Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (BGH, NJW 2010, 3654; BGH, FamRZ 2010, 1633; Bömelburg, FF 2011, 69).

Praxishinweis

Das Unterhaltsrecht kennt drei unterschiedliche Bedarfe:

den "objektiv bestimmten" Bedarf als Existenzminimum, Mindestbedarf oder notwendigen Bedarf (nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte ab 2024 1.200 €),

den von einer unterhaltspflichtigen Person abgeleiteten, an den "ehelichen Lebensverhältnissen" orientierten "Bedarf"1578 BGB) und

den "angemessenen" Unterhaltsbedarf, der allein durch die Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person - die Ehe hinweggedacht - definiert wird.

Lebensstellung vor der Ehe oder ohne die Ehe