7/3.20.3.6.3 Mögliche Ausnahmen zu Lasten des Berechtigten bei Kompensation

Autor: Viefhues

Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenübergestellt werden. Dabei können jedoch nach der Rechtsprechung des BGH zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein (BGH v. 04.07.2018 - XII ZB 122/17, FamRZ 2018, 1421; zur Kompensation ausführlich Viefhues, FuR 2015, 311 und FuR 2013, 242). So ist ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH v. 04.07.2018 - XII ZB 122/17, FamRZ 2018, 1421).

Hierbei sind insbesondere Vermögenszuwendungen des Unterhaltspflichtigen an den Berechtigten und vom Unterhaltspflichtigen geleisteter Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen (BGH v. 08.06.2011 - XII ZR 17/09, NJW 2011, ; BGH v. 02.03.2011 - , FamRZ 2011, ; BGH, FamRZ 2011, ; OLG Schleswig v. 04.10.2010 - , FamRZ 2011, ; OLG Hamm v. 02.03.2011 - , FamRB 2011, 271). Dabei ist eine . Auch die des Unterhaltspflichtigen beinhaltet eine solche Kompensation (BGH v. 02.03.2011 - , FamRZ 2011, ; vgl. auch OLG Hamm v. 02.03.2011 - , FamRB 2011, 271).