7/3.20.3.3.1 Gesetzliche Regelung

Autor: Viefhues

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH v. 16.10.2019 - XII ZB 341/17, FamRZ 2020, 97).

Der Gesetzeswortlaut des § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 28.02.2013 geltenden Fassung (Näheres zur Änderung der Vorschrift und ihrer Bedeutung in Teil 7/3.20.1.2) nennt ausdrücklich die folgenden Gesichtspunkte, aus denen sich solche ehebedingten Nachteile ursächlich ergeben können:

die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie

die Dauer der Ehe.

Praxishinweis