7/3.20.1.1 Ziele des neuen Unterhaltsrechts

Autor: Viefhues

Durch das neue Unterhaltsrecht sind die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten neu gefasst worden (§ 1578b BGB). Die frühere, nur für bestimmte Unterhaltsansprüche geltende Regelung über die Befristung in § 1573 Abs. 5 BGB ist ebenso aufgehoben worden wie die Norm über die Beschränkung des Unterhalts in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Die gesetzlichen Möglichkeiten, den Unterhalt einzuschränken, sind durch das neue Recht in einer Norm zusammengefasst und dabei auf alle Unterhaltstatbestände erweitert worden.

Auch § 1578b BGB soll die Eigenverantwortung der Eheleute nach der Scheidung stärken. Die Vorschriften stehen damit im Zusammenhang mit den verschärften Anforderungen an die allgemeinen Erwerbsobliegenheiten gem. § 1569 BGB und mit den durch die Reform deutlich verschärften Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in § 1574 BGB. Nach der Gesetzesbegründung verfolgt die Neuregelung das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der "ehebedingten Nachteile" zu erleichtern. Dabei erlaubt jedoch der Gesetzestext durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" auch die Berücksichtigung sonstiger Billigkeitsgesichtspunkte (speziell dazu siehe unten Teil 7/3.20.5.3.3).

Halbteilungsprinzip