Autor: Viefhues |
Eine weitere Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Aus dem allgemein geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung folgt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, auch dartun und ggf. beweisen muss, dass er sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem ggf. einzusetzenden Vermögen nicht oder nicht in ausreichendem Maß selbst unterhalten kann.
Bedürftig ist demnach eine Person, wenn und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf selbst zu befriedigen. Zu fragen ist daher, ob der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist (vgl. § 1577 Abs. 1 BGB).
Hier spielen einmal die aktuellen tatsächlichen Einkünfte des Berechtigten eine Rolle, aber auch fiktive Einkünfte aufgrund der Verletzung einer bestehenden Erwerbsobliegenheit:
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