7/2.3.2.2.16.4 Weitere Konkurrenzverhältnisse

Autoren: Götsche/Knoche

Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Anspruchskonkurrenzen des Unterhalts eines volljährigen Kindes mit dem eines ein Kleinkind betreuenden Elternteils nach § 1615l BGB kommen aufgrund des hohen Altersunterschieds der Kinder in der Praxis eher selten vor. Die Unterhaltsansprüche des Volljährigen und des Elternteils beeinflussen sich nicht wechselseitig, da der Unterhalt nach § 1615l BGB nach der Lebensstellung und damit vor allem nach dem früheren Einkommen des Unterhaltsberechtigten bestimmt wird (BGH, FamRZ 2010, 444; OLG München, FamRZ 2012, 558).

Praxishinweis

Im Übrigen ist die Unterhaltspflicht für ein nachehelich geborenes Kind und der Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheirateten Mutter nach § 1615l BGB bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2012, 281).

Rangfolge

Handelt es sich um ein privilegiert volljähriges Kind gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, ist dieses gegenüber dem Anspruch aus § 1615l BGB vorrangig berechtigt (§ 1609 Nr. 1 und 2 BGB). Nicht privilegiert Volljährige gehen dagegen im Rang nach (§ 1609 Nr. 4 BGB).

Mangelfälle