Autoren: Götsche/Knoche |
Ist das volljährige Kind gem. § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig, so sind zunächst sämtliche vorrangigen Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Abzustellen war dabei hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der vorrangigen Kinder bis zum 31.12.2007 auf den Tabellenunterhalt (zur Rechenweise vgl. BGH, FamRZ 2003,
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