7/2.3.2.2.14.4 Behinderte Kinder

Autoren: Götsche/Knoche

Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens der Eltern finden die Betreuungsleistungen eines Elternteils, die dieser einem behinderten Kind gegenüber erbringt, keine Berücksichtigung, da keine Monetarisierung der Betreuung stattfinden soll (allgemein dazu BGH, FamRZ 1982, 779). Dies ist angesichts der erhöhten Belastungen, die gerade mit der Betreuung behinderter Kinder regelmäßig verbunden sind, unangemessen. Erbringt ein Elternteil trotz einer Fremdbetreuung des behinderten Kindes noch , so ist allgemein anerkannt, dass der zuvor ermittelte ist (BGH, FamRZ 1983, ; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, , 177; , FamRB 2004, 264, 268). Das Ausmaß dieser wertenden Veränderung des allein nach den finanziellen Verhältnissen ermittelten Haftungsanteils zugunsten des wegen der Betreuung zusätzlich belasteten Elternteils ist abhängig vom Umfang der tatsächlich erforderlichen und zu erbringenden Betreuungsleistungen (BGH, FamRZ 1985, ; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, , 177; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, ; , FamRB 2004, 264, 268; allgemein dazu OLG Bamberg, FamRZ 1995, , 567 f.). Wegen der regelmäßig erhöhten Betreuungslasten hängt die wertende Veränderung nicht davon ab, ob das Kind minderjährig oder bereits volljährig ist (siehe auch BGH, FamRZ 1985, ; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, , 177; OLG Hamm, FamRZ 1996, ; , FamRB 2004, 264, 268). Daher kommt es hier auch nicht darauf an, ob das Kind privilegiert volljährig ist.