Autoren: Götsche/Knoche |
Andere Unterhaltspflichten können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindern. Dies richtet sich aber nach der Rangfolge gem. § 1609 BGB. Privilegiert volljährige Kinder stehen im vordersten Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB). Andere Unterhaltslasten können ihnen deshalb nicht entgegengehalten werden (zu den Besonderheiten beim Aufeinandertreffen mit minderjährigen Kindern siehe aber noch Teil 7/2.3.2.2.16.2.4).
Anderes gilt für nicht privilegiert volljährige Kinder. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Nachrangigkeit des nicht privilegierten volljährigen Kindes - diese ergibt sich aus § 1609 Nr. 4 BGB - sind die an die vorrangig Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Sie mindern die Leistungsfähigkeit des Elternteils, nicht aber das für die Bedarfsermittlung relevante Nettogehalt (siehe bereits Teil 7/2.3.2.2.9.2.4; ferner BGH, FamRZ 1988, 1039, 1041 f.). Abzugsfähig sind danach Unterhaltsansprüche
![]() | von minderjährigen Kindern, |
![]() | von privilegiert volljährigen (unverheirateten) Kindern, |
![]() | |
![]() | von Ehegatten, gleich ob zusammen- oder getrenntlebend bzw. geschieden. |
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