Autor: Grün |
Die Anfechtungsfrist in § 1600b BGB dient der Rechtssicherheit sowie speziell der Bestandskraft des Kindschaftsstatus (BGH v. 24.03.1999 - XII ZR 190/97, FamRZ 1999, 778, 779). Sie dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters davor, als Vater festgestellt zu werden. Deshalb kann dieser im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht geltend machen, im vorausgegangenen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft sei die Anfechtungsfrist zu Unrecht als gewahrt angesehen worden (OLG Koblenz v. 11.03.2015 -
Dem Anfechtungsberechtigten wird nach Eintritt der die Anfechtungsfrist in Gang setzenden Kenntnis eine angemessene Zeit zur Überlegung und Entscheidung eingeräumt, ob er die Vaterschaft anfechten will. Die Befristung dieser Überlegungszeit verfolgt den Zweck, die Vaterschaftszuordnung für ein Kind nicht unbegrenzt in der Schwebe zu lassen (BVerfG v. 04.12.1974 - 1 BvL 14/73, BVerfGE 38, 241).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|