15/4.3.4.2.5 Leiblicher (biologischer) Vater

Autor: Grün

15/4.3.4.2.5.1 Glaubhaftmachung der Beiwohnung während der Empfängniszeit

Der potentielle leibliche (biologische) Vater ist nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Erforderlich ist eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 31 FamFG. Sie dient im Anfechtungsverfahren ausschließlich der Schlüssigkeitsprüfung des Antrags. Damit soll aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Mutter, Kind und rechtlichem Vater verhindert werden, dass irgendein Dritter eine Anfechtung "ins Blaue hinein" betreibt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung erachtet der Gesetzgeber das Instrument der eidesstattlichen Versicherung als geeignetes Mittel, mutwillig erhobene Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu verhindern.