Autor: Grün |
Das Abstammungsverfahren ist seit 01.09.2009 insgesamt als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet, und zwar unabhängig davon, ob neben dem Antragsteller weitere Beteiligte i.S.v. § 172 FamFG noch leben oder bereits verstorben sind. Anders als nach früherem Recht, bei dem das Verfahren als Streitverfahren durch einen Kläger oder eine Klägerin gegen einen Beklagten betrieben wurde, kennt das Antragsverfahren keinen Antragsgegner, sondern nur Antragsteller und Beteiligte (§ 172 FamFG).
Für Vaterschaftsfeststellungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Die nur für Vaterschaftsanfechtungsverfahren geltende Einschränkung der Amtsermittlung nach § 177 Abs. 1 FamFG hat für das Feststellungsverfahren keine Bedeutung. Die Frage, ob die im Antrag genannten Personen voneinander abstammen, ist ungeachtet der Einlassung der Beteiligten von Amts wegen zu klären. Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich auch auf die Ermittlung der Anschriften der Verfahrensbeteiligten. Deshalb darf ein Antrag nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller die ladungsfähigen Anschriften eines der Beteiligten nicht beigebracht hat (vgl. OLG Saarbrücken v. 21.12.2017 -
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