Autor: Grün |
In der Beschwerde sind die Beteiligten zu bezeichnen. Die Beschwerdeschrift muss klar erkennen lassen, wer Beschwerdeführer ist und soll auch die übrigen Beteiligten benennen. Insbesondere wer Beschwerdeführer ist, muss innerhalb der Beschwerdefrist namhaft gemacht werden. Es reicht zwar aus, wenn sich dies durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BGH v. 12.02.2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778; BGH v. 24.07.2013 - XII ZRB 56/13, FamRZ 2013,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|